So kannst Du Deine Kirchensteuer berechnen
Author: Finanzguru Team
Stand: 22.08.2025
Die Kirchensteuer ist weniger kompliziert, als ihr Ruf vermuten lässt – wenn man weiß, wo man hinschauen muss. Entscheidend ist: Sie ist kein Prozentsatz vom Bruttolohn, sondern ein Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Je nach Bundesland beträgt der Hebesatz 8 % oder 9 % (alle übrigen Länder). In diesem Beitrag zeigen wir Dir, wie Du Deine Kirchensteuer berechnen kannst – transparent, mit Rechenwegen, Beispielen und Praxisfällen. Außerdem klären wir Sonderregeln und wir erklären, wann die Kirchensteuer nach einem Kirchenaustritt wirklich endet.
Haftungsausschluss: Die Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar; sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch eine:n Steuerberater:in. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität und haften nicht für Schäden, die aus der Nutzung entstehen.

Kirchensteuer in Deutschland: das Prinzip
Was ist Kirchensteuer? Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (z. B. katholische/evangelische Kirchen) dürfen in Deutschland Steuern erheben; die staatliche Finanzverwaltung zieht sie ein. Grundlage: Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben – bei Arbeitnehmer:innen praktisch zur Lohnsteuer.
Wer zahlt? Kirchenmitglieder, wenn Einkommensteuer anfällt (unterhalb des Grundfreibetrags keine ESt → keine Kirchensteuer). Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 € (bei Zusammenveranlagung verdoppelt).
Wofür wird sie verwendet? Für kirchliche Aufgaben wie Seelsorge, soziale Dienste, Bildung und Instandhaltung.
Merke: Die Kirchensteuer knüpft immer an die tatsächlich anfallende Einkommen- oder Lohnsteuer an – nicht an Dein Bruttoeinkommen.
Wer muss Kirchensteuer zahlen – und wer nicht?
Zahlungspflicht besteht, wenn (1) Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft vorliegt und (2) Einkommensteuer entsteht (z. B. weil Dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt).
Sonderfälle kurz erklärt:
- Studierende/Rentner:innen/Minijob – Ohne Einkommensteuer keine Kirchensteuer. Bei Minijobs ist die ESt oft pauschaliert; reguläre Kirchensteuer fällt dann meist nicht an. (Details: individuelle Konstellation).
- Selbstständige – Kirchensteuer als Zuschlag zur festgesetzten ESt
- Konfessionsverschiedene Ehe – Es kann Besonderes Kirchgeld greifen.
Praxis-Tipp: Prüfe jährlich Deine Melde- und ELStAM-Daten (z. B. nach Heirat, Umzug, Konfessionswechsel), damit der Lohnsteuerabzug korrekt ist.
Sätze nach Bundesland: 8 % oder 9 %
Der Kirchensteuersatz beträgt 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, 9 % in allen anderen Bundesländern – jeweils als Zuschlag zur ESt/LSt.
Warum zwei Sätze? Es handelt sich um landesrechtliche Hebesätze. Details (z. B. Mindestbeträge, Kappung) sind kirchen- und landesspezifisch geregelt (mehr dazu in Kap. 7).
Zusatzwissen – Kappung: Viele Kirchen/Länder dämpfen hohe Belastungen über Kappungsregelungen (z. B. 3 %–3,5 % des zvE; Bayern traditionell ohne Kappung). Ob automatisch oder auf Antrag hängt vom Bundesland ab.
Schritt-für-Schritt: So berechnest Du Deine Kirchensteuer
Schritt 1 – Einkommensteuer/Lohnsteuer ermitteln. Arbeitnehmer:innen entnehmen die Lohnsteuer aus der Gehaltsabrechnung; Selbstständige nutzen den ESt-Bescheid/Vorauszahlungsbescheid.
Schritt 2 – Hebesatz anwenden. Kirchensteuer = ESt/LSt × 8 % (BW/BY) oder 9 % (übrige Länder). ([Finanzfluss][12])
Beispiel (NRW, 9 %): Einkommensteuer p. a. 8.500 € ⇒ Kirchensteuer 765 €. (Hinweis: nicht vom Brutto gerechnet!) ([Finanzfluss][12])
Beispiel (BW, 8 %): Einkommensteuer p. a. 25.000 € ⇒ Kirchensteuer 2.000 €. Prüfe ggf. Kappung (siehe Kap. 7). ([JUHN Partner][11])
Realitätscheck: Online-Rechner helfen, Besonderheiten (Steuerklasse, Kinderfreibetrag, Kirchenzugehörigkeit, Bundesland) mitzudenken. ([smart-rechner.de][13], [Kirchensteuer wirkt][14])
Für Jahresplanung (Bonus, RSU-Vesting, Sonderzahlungen) lohnt ein „Steuer-Forecast“ mit verschiedenen Szenarien – so erkennst Du früh, ob Kappung/Erlass oder Veranlagungswahl (Ehe) eine Rolle spielen könnte.
Kapitalerträge: Kirchensteuer via KiStAM (Automatik & Sperrvermerk)
Was passiert bei Zinsen/Dividenden? Auf Kapitalerträge behält die Bank 25 % Abgeltungsteuer ein – plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, falls KiSt-pflichtig. Die Kirchensteuer wird über das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) jährlich automatisch abgefragt und einbehalten.
Sperrvermerk (Opt-out): Wer nicht möchte, dass Banken KiStAM abrufen, kann beim BZSt einen Sperrvermerk setzen (postalisch oder elektronisch über BOP/ELSTER). Dann erfolgt die Festsetzung im Rahmen der Veranlagung. Der Sperrvermerk gilt bis auf Widerruf.
Wichtig zur Abziehbarkeit: Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich Sonderausgabe – außer sie wurde als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bzw. auf ESt nach § 32d Abs. 1 EStG erhoben (typische Abgeltungsteuerfälle). Dann kein Sonderausgabenabzug (Doppelbegünstigung würde entstehen).
Praxis-Hinweis: Bei Opt-out (Sperrvermerk) werden Kapitaleinkünfte tariflich veranlagt; dann kann die KiSt wieder als Sonderausgabe abziehbar sein – hängt von der Veranlagungskonstellation ab. (Individuelle Prüfung empfohlen.)
Ehe, Zusammen-/Einzelveranlagung & Besonderes Kirchgeld
Veranlagung beeinflusst KiSt. In der Zusammenveranlagung wird die Kirchensteuer aus der gemeinsamen ESt abgeleitet; bei Einzelveranlagung getrennt. In glaubensverschiedenen Ehen (nur eine Person kirchensteuerpflichtig) kann „Besonderes Kirchgeld“ anfallen – eine leistungsfähigkeitsbezogene Staffel, die das gemeinsame zvE berücksichtigt.
Wie wird es festgesetzt? Es erfolgt eine Vergleichsrechnung zwischen (a) regulärer Kirchensteuer (Zuschlag zur ESt) und (b) Besonderem Kirchgeld; maßgeblich ist der höhere Betrag.
Seit 2025 haben einige Kirchen/Diözesen Staffeln angehoben (z. B. höhere Einstiegsschwellen). Da die Regelungen kirchenrechtlich/lokal festgelegt sind, prüfe die aktuelle Tabelle Deiner Landeskirche/Diözese.
In Einzelfällen kann Einzelveranlagung günstiger sein (kein besonderes Kirchgeld), allerdings mit Nebenwirkungen auf andere Abzugspositionen. Vor der Wahl der Veranlagungsart lohnt eine Ganzjahres-Simulation.
Kappung & Erlass: Entlastung bei hohem Einkommen oder Sondereinnahmen
Kappung – das Prinzip: Um Spitzenbelastungen zu begrenzen, setzen viele Kirchen/Länder einen Kappungsprozentsatz auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) fest (z. B. 3 % oder 3,5 %; Bayern in der Regel ohne Kappung). Je nach Bundesland automatisch oder nur auf Antrag.
Erlass/Ermäßigung bei außerordentlichen Einkünften: Bei Abfindungen oder anderen außerordentlichen Einkünften (Fünftelregelung) ist in der Praxis häufig ein Teilerlass bis zu etwa 50 % der darauf entfallenden Kirchensteuer möglich – Antrag bei der zuständigen Kirche/Diözese erforderlich (nach Bestandskraft des Steuerbescheids).
Praxis-Case: Wer z. B. hohe Boni oder Abfindungen erhält, sollte Zeitpunkt (Verteilungsoptionen), Kappung und Erlassantrag zusammen betrachten – das senkt die Netto-KiSt-Belastung deutlich.
Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen (Abflussprinzip)
Grundsatz: Gezahlte Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar (Abflussprinzip). Erstattungen mindern den Abzug; Überhänge sind ggf. hinzuzurechnen. Ausnahme: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (s. Kap. 5) – dafür kein SA-Abzug.
Beispiele:
- Nachzahlung aus Vorjahr in 2025 gezahlt → Abzug 2025.
- Erstattung in 2025 > gezahlte KiSt 2025 → Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs. (Technische Details: EStH/Hinweise.)
Unique Insight: Mit Vorauszahlungen/Raten lässt sich der Abflusszeitpunkt (und damit die jährliche Steuerwirkung) legal steuern. Aber: keine „künstlich“ überhöhten Zahlungen – immer realitätsnah planen.
Kirchenaustritt: Ablauf, Zeitpunkt & ELStAM
Ablauf & Zuständigkeit: Der Austritt wird bei der zuständigen Stelle erklärt (häufig Standesamt/Amtsgericht; in Bremen teils Kirche). Danach melden die Meldebehörden die Änderung an die ELStAM-Datenbank.
Ab wann endet die Kirchensteuer? Für gewöhnlich mit Ablauf des Monats, in dem Du den Austritt erklärst (der sog. „Reuemonat“ ist abgeschafft). Arbeitgeber erhalten automatisch die aktualisierten ELStAM; prüfe den nächsten Gehaltszettel.
Zwölftelung im Austrittsjahr: Für jeden Mitgliedsmonat fällt 1/12 der Jahres-Kirchensteuer an (zeitanteilig). Daher kann der Dezember ein relevanter Austrittsmonat sein. (Individuelle Beratung ratsam.)
Häufige Fehler & Mythen – und wie Du sie vermeidest
- „Kirchensteuer ist 8/9 % vom Brutto.“ – Falsch. Sie ist Zuschlag zur Einkommen-/Lohnsteuer.
- „Kappung gilt überall automatisch.“ – Stimmt nicht; in einigen Ländern Antrag nötig.
- „KiSt auf Kapitalerträge kann ich absetzen.“ – Nicht in Abgeltungsteuer-Fällen; hier besteht Abzugsverbot als Sonderausgabe.
- „Austritt wirkt sofort ohne Lohnabzug.“ – ELStAM-Update erfolgt automatisiert, aber wirksam wird’s ab Austrittsmonat (Ablauf). Zettel prüfen!
Praxisfälle (mit Zahlen)
Fall 1 – Angestellt (NRW, 9 %) ESt p. a. 8.500 € ⇒ KiSt 765 € (9 %). Effektiv sinkt die Netto-Belastung durch den Sonderausgabenabzug (Steuersatzabhängig).
Fall 2 – Selbstständig (BW, 8 %) mit sehr hohem zvE ESt p. a. 25.000 € ⇒ KiSt 2.000 € (8 %). Prüfe Kappung (z. B. 3 %–3,5 % des zvE; Antrag/Automatik je Landeskirche).
Fall 3 – Kapitalanleger: Zinsen/Dividenden Bank behält Abgeltungsteuer und Kirchensteuer via KiStAM automatisch ein. Sperrvermerk beim BZSt möglich, dann Veranlagung.
Fall 4 – Glaubensverschiedene Ehe Vergleichsrechnung zwischen regulärer KiSt (Zuschlag) und Besonderem Kirchgeld; festgesetzt wird der höhere Betrag. Einzelveranlagung kann in Einzelfällen günstiger sein.
10-Minuten-Checkliste: Eigene Kirchensteuer berechnen
- Bundesland feststellen (8 %/9 %).
- ESt/LSt aus Gehaltsabrechnung/Bescheid ablesen.
- Hebesatz anwenden: ESt/LSt × 8 % bzw. 9 %.
- Sonderfälle prüfen: Kapitalerträge (KiStAM/Sperrvermerk), Ehe/Besonderes Kirchgeld, Kappung/Erlass.
- Sonderausgaben: Abflussjahr, Erstattungen/Überhänge beachten.
- Tools nutzen, wie den Finanzguru Brutto-Netto-Rechner
Kurze Zusammenfassung
- Zuschlag statt Brutto: Kirchensteuer = 8 %/9 % von ESt/LSt, nicht vom Bruttoeinkommen.
- Kapitalerträge: Einbehalt automatisch via KiStAM; Sperrvermerk möglich (dann Veranlagung).
- Ehefälle: In glaubensverschiedenen Ehen kann Besonderes Kirchgeld greifen – Tabellen prüfen.
- Entlastungen: Kappung (häufig 3 %–3,5 % vom zvE; Bayern meist ohne) und Teilerlass bei Abfindung möglich.
- Absetzen: Sonderausgaben-Abzug im Zahlungsjahr; kein SA-Abzug bei Abgeltungsteuer-KiSt.
- Austritt: Wirksam mit Ablauf des Austrittsmonats; ELStAM aktualisiert sich automatisiert.
Fazit & nächster Schritt
Die Kirchensteuer ist transparent und lässt sich mit wenigen Angaben sicher berechnen: ESt/LSt × 8 % oder 9 % – dazu Sonderregeln für Kapitalerträge (KiStAM/Sperrvermerk), Ehe/Kirchgeld, Kappung/Erlass und Sonderausgaben. Wer proaktiv plant, kann legale Entlastungen nutzen: Veranlagungswahl in der Ehe prüfen, Kappung beantragen (wo nötig), bei Abfindungen frühzeitig die Erlassmöglichkeit berücksichtigen und Zahlungen zeitlich sinnvoll steuern. Nach dem Kirchenaustritt endet die Pflicht in der Regel mit Ablauf des Monats – ELStAM-Update checken!
Dein To-do: Rechne Deine persönliche KiSt grob durch, prüfe Sonderfälle – und tracke Zahlungen/Erstattungen systematisch, z. B. mit der Finanzguru-App. Das sorgt für Überblick, mindert Überraschungen im Steuerbescheid und zeigt Sparpotenziale früh an.
Jetzt Finanzguru downloaden und deinen Cashflow übersichtlich managen.
Jetzt App herunterladen
Die wichtigsten Fragen zusammengefasst
Behalte Deine Finanzen im Blick – lade Finanzguru herunter und tracke alle deine Zahlungen & Erstattungen automatisch.
Jetzt App herunterladen
Dir hat dieser Artikel gefallen? Dann teile ihn mit deinen Freunden!